Keinen Fähigkeitsausweis braucht es (gemäss Art. 3 CZV):
• für private Fahrten,
• für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h,
• für Militär, Polizei, Feuerwehr, Zollverwaltung, Zivilschutz,
• für Probe- oder Überführungsfahrten,
• in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen,
• für Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten,
• zum Transport von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt,
• im werkinternen Verkehr